Der Ramadan
Der Ramadan (arabisch رمضان, DMG ramaḍān ‚heißer Monat‘) ist der Fastenmonat der Muslime und neunter Monat des islamischen Mondkalenders. In ihm wurde nach islamischer Auffassung der Koran herabgesandt.
Das Fest des Fastenbrechens (arabisch عيد الفطر id al-fitr / türkisch Ramazan bayramı) im unmittelbaren Anschluss an den Fastenmonat zu Beginn des Folgemonats Schawwal ist nach dem Opferfest der zweithöchste islamische Feiertag.
Stellung des Ramadan
Einen besonderen Stellenwert erhält der Fastenmonat Ramadan durch die koranische Aussage, wonach es gerade dieser Monat gewesen ist, in dem der
„Koran (erstmals) als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist, und (die einzelnen Koranverse) als klare Beweise der Rechtleitung und der Rettung (?). Wer nun von euch während des Monats anwesend (d. h. nicht unterwegs) ist, soll in ihm fasten.“
Dem Gedenken an die Offenbarung des Korans ist auch Sure 97 gewidmet, in der es heißt:
„Wir haben ihn (d. h. den Koran) in der Nacht der Bestimmung hinabgesandt. Aber wie kannst du wissen, was die Nacht der Bestimmung ist? Die Nacht der Bestimmung ist besser als tausend Monate.“
Aufgrund der vorhergehenden koranischen Aussage gilt es als ausgemacht, dass die Nacht der göttlichen Bestimmung (lailat al-qadr / ليلة القدر / lailatu ʾl-qadr) eine Nacht im Monat Ramadan ist. Da man sich also über die genaue Nacht der Offenbarung des Korans nicht im Klaren war, feiert man diese Nacht überwiegend in der Nacht zum 27. Ramadan, aber auch an anderen ungeraden Tagen der letzten zehn Tage des Fastenmonats.
Dem letzten Drittel des Ramadan kommt außerdem deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil in dieser Zeit die fromme Übung des Iʿtikāf, der „Absonderung“ in der Moschee, stattfindet.
Fastenpflicht
Aus dem bereits genannten Koranvers:
„Der Monat Ramadan ist es (oder: (Fastenzeit ist) der Monat Ramadan), in dem der Koran (erstmals) als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist, und (die einzelnen Koranverse) als klare Beweise der Rechtleitung und der Rettung. Wer nun von euch während des Monats anwesend (d. h. nicht unterwegs) ist, soll in ihm fasten …“
und in Zusammenhang mit der ebenfalls erwähnten prophetischen Anweisung „Fastet erst, wenn ihr sie (die Mondsichel – Hilal) seht, und brecht das Fasten erst, wenn ihr sie (wieder) seht…“ usw. ergibt sich das einmonatige Fasten vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang; der erste Versteil in der Sure 2, Vers 184: „(Das Fasten ist) eine bestimmte Anzahl von Tagen (einzuhalten)“ ist nach einstimmigen Interpretationen der Koranexegese (Tafsīr) somit Gegenstand der Abrogation und verlor somit seine Bedeutung zugunsten des darauf folgenden Verses: „Wer nun von euch während des Monats anwesend (d. h. nicht unterwegs) ist, soll in ihm fasten …“.
Nach dem Gesetz wird Fasten als Enthaltung (imsak) von bestimmten Tätigkeiten definiert: Verzehr von irdischen Substanzen und Speisen sowie Getränken, Rauchen und Geschlechtsverkehr. Zum Fasten ist jeder Muslim verpflichtet, der in vollem Besitz seiner Geisteskräfte (‚aqil), volljährig (baligh) und körperlich dazu imstande (qadir) ist. Das Fasten eines Minderjährigen mit Unterscheidungsvermögen (mumayyiz) ist ebenfalls gültig.
Neben diesen praktischen Aspekten der Fastenpflicht gibt es mehrere ethisch-moralische Komponenten, die der Muslim im Ramadan zu beachten hat. Unbedingt zu vermeiden sind üble Nachrede, Verleumdung, Lügen und Beleidigungen aller Art.
Das Fasten (saum, siyam / صيام , صوم / ṣaum, ṣiyām) im Fastenmonat Ramadan / رمضان / Ramaḍān ist eine der im Koran verankerten religiösen Pflichten der Muslime. Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Saum“ leitet sich aus dem Verb s-w-m in der Bedeutung von „stillstehen“, „ruhen“ und in übertragenem Sinne „sich enthalten“, „fasten“ ab. In den in Mekka entstandenen Koranversen kommt der Begriff nur einmal vor; hier wird Maria durch die Offenbarung befohlen, wie folgt zu sprechen:
„Und iß und trink und sei frohen Mutes (w. kühlen Auges)! Und wenn du (irgend)einen von den Menschen siehst, dann sag: Ich habe dem Barmherzigen ein Fasten gelobt. Darum werde ich heute mit keinem menschlichen Wesen sprechen.“
Entsprechend wird der Begriff saum (Fasten) von den Koranexegeten an dieser Stelle mit „Schweigen“ (samt) verbunden – als Zeichen der Enthaltsamkeit, die im islamischen Fasten in allen Bereichen des täglichen Lebens charakteristisch ist.
Staatliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Nichtfastenden
In einer Reihe islamischer Staaten ist das Nichteinhalten der Fastenpflicht von staatlicher Seite verboten. In Saudi-Arabien werden sogar Nichtmuslime bestraft, die im Ramadan während des Tages in der Öffentlichkeit essen, trinken oder rauchen.[1] In Marokko machten staatliche Razzien und Verhaftungen von Jugendlichen, die im Ramadan Picknicks veranstalteten, Schlagzeilen.[2][3] Im Jahre 2013 musste, wer in Marokko öffentlich gegen das Fastengebot verstieß, mit einer Verhaftung rechnen.[4] Im algerischen Biskra wurden im Jahre 2008 sechs Männer zu vier Jahren Haft und 1000 Euro Strafe verurteilt, weil sie das Fastengebot nicht eingehalten hatten.[5] In Malaysia mussten Fastenbrecher im Jahr 2015 mit einer Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten, umgerechnet 236 Euro Geldstrafe oder beidem rechnen.[6]
Ausnahmen von der Fastenpflicht
Es war die Aufgabe der islamischen Jurisprudenz in ihren unterschiedlichen Richtungen, die praktischen Regelungen des Fastens festzulegen. Aber schon der Koran ließ Ausnahmen zu:
„Und wenn einer krank ist oder sich auf einer Reise befindet (und deshalb nicht fasten kann, ist ihm) eine (entsprechende) Anzahl anderer Tage (zur Nachholung des Versäumten auferlegt). Gott will es euch leicht machen, nicht schwer. Macht darum (durch nachträgliches Fasten) die Zahl (der vorgeschriebenen Fastentage) voll und preiset Gott dafür, dass er euch rechtgeleitet hat! Vielleicht werdet ihr dankbar sein.“
Schwangere, Stillende und Kranke sowie Kinder (= Menschen vor der Pubertät) sind zum Fasten nicht verpflichtet. Schwangere, Stillende und Kranke sollen die versäumten Tage nach Wegfall der Gründe nachholen. Menschen, denen aufgrund von Alter oder Krankheit ein Fasten nicht möglich ist, sollen dafür eine Fastenersatzleistung erbringen, die Fidya oder Fidyah.
Schwangere und menstruierende Frauen sind von der Fastenpflicht befreit.[7]